Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 – Name, Sitz
Unter dem Namen „Lauf-Treff Buchs“ besteht mit Sitz in Buchs SG ein Verein, der konfessionell und politisch neutral ist und für den die Bestimmungen von Art. 60ff ZGB gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen ist.
Artikel 2 – Zweck
Der Lauf-Treff bezweckt die Förderung des Laufsports und des Nordic Walkings durch folgende Aktivitäten:
- Freies, gemeinsames Training
- Gemeinsame Teilnahme an Veranstaltungen
- Vermitteln von Fachwissen über Training, Fitness und Gesundheit
Artikel 3 – Finanzmittel
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die finanziellen Quellen des Vereins sind Mitgliederbeiträge, Spenden, Sponsoring und sonstige Erträge und Zuwendungen.
Artikel 4 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Der Lauf-Treff lehnt jegliche Haftung gegenüber Mitgliedern, Zuschauern oder Dritten ab. Jedes Mitglied trägt die volle persönliche Verantwortung für seinen Trainings- und Gesundheitszustand und muss sich selber gegen Unfälle versichern.
Organisation
Artikel 5 – Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- Vereinsversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren
Vereinsversammlung
Artikel 6.1 – Einberufung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand selbst oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder unter Angabe der Traktanden mindestens 15 Tage vor dem Termin einberufen. Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal pro Kalenderjahr statt.
Artikel 6.2 – Befugnisse
Die Vereinsversammlung hat folgende Befugnisse:
- Wahl und Dechargeerteilung (Entlastung) der übrigen Vereinsorgane
- Genehmigung der Jahresrechnung und der Jahresberichte
- Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Änderung der Statuten
- Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über alle weiteren Geschäfte, die ihr von Gesetzes wegen vorbehalten sind und vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgelegt werden
Anträge von Mitgliedern an die Vereinsversammlung sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
Artikel 6.3 – Mehrheit
Beschlüsse werden mit dem Einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ist notwendig für Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorstand den Stichentscheid.
Vorstand
Artikel 7.1 – Grösse, Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Vereinsversammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Er konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten selbst. Während der Amtszeit ausscheidende Mitglieder kann der Vorstand selbst ersetzen. Ebenso kann er weitere dazu wählen. Solche Wahlen sind jedoch der nächsten Vereinsversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Während einer Amtszeit neu gewählte Mitglieder treten in die Amtszeit ihrer VorgängerInnen ein.
Artikel 7.2 – Kompetenzen, Beschlussfassung
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht anderen Vereinsorganen übertragen sind
- Vollzug der Vereinsbeschlüsse
- Vertretung des Vereins gegen aussen
- Einberufung der Vereinsversammlung
- Organisation des Vereinsbetriebes im Rahmen der Beschlüsse und Statuten
Die finanzielle Kompetenz des Vorstandes beträgt für einmalige, ausserordentliche Geschäfte CHF 5‘000.-- im Jahr.
Artikel 7.3 – Beschlussfassung
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Es entscheidet das Einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
Artikel 8 – Rechnungsrevisoren
Die Vereinsversammlung wählt jährlich zwei Revisoren, die die Buchführung kontrollieren. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Mitgliedschaft
Artikel 9.1 – Mitglied
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Organisationen jeder Art des privaten und öffentlichen Rechts werden. Die Vereinsversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes ein Vereinsmitglied zum Ehrenmitglied ernennen.
Artikel 9.2 – Mitgliederbeitrag
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Vereinsversammlung festgelegt und für das Vereinsjahr erhoben. Vorstand, Leiter und Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Artikel 9.3 – Eintritt
Der Eintritt in den Verein erfolgt durch Einzahlung des Mitgliederbeitrages. Mit Eintritt anerkennt das Mitglied die Bestimmungen dieser Statuten und der Reglemente. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen.
Artikel 9.4 – Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der in schriftlicher Form erfolgen muss, Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages, Ausschluss, Tod oder Auflösung/Liquidation.
Artikel 9.5 – Ausschluss
Über den Ausschluss von Mitgliedern kann der Vorstand ohne Angabe der Gründe entscheiden.
Schlussbestimmungen
Artikel 10 – Auflösung der Vereins
Nach der Beschlussfassung durch die Vereinsversammlung führt der Vorstand die Auflösung durch. Die Kompetenzen der Vereinsversammlung bleiben auch während der Auflösung in vollem Umfang in Kraft. Über die Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögens entscheidet die Vereinsversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Das Vermögen ist einer Institution mit ähnlicher Zielsetzung zu überweisen oder für einen abschliessenden Anlass zu verwenden.
Artikel 11 – Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten treten nach der Genehmigung der Vereinsversammlung von 09. März 2011 in Kraft.
Buchs, 09. März 2011
Der Präsident
Andreas Hofstetter
Der Vizepräsident
Hanspeter Schlegel