Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 – Name, Sitz
Unter dem Namen „Lauf-Treff Buchs“ besteht mit Sitz in Buchs SG ein Verein, der konfessionell und politisch neutral ist und für den die Bestimmungen von Art. 60ff ZGB gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen ist.
Artikel 2 – Zugehörigkeit
Der Lauf-Treff Buchs ist Mitglied von Swiss Athletics.
Artikel 3 – Ethik-Charta
Die Mitglieder des Lauf-Treffs Buchs betreiben fairen Sport. Als Mitglied von Swiss Athletics halten sich der Lauf-Treff Buchs und seine Mitglieder an die 9 Prinzipien der Ethik-Charta von Swiss Olympics. Dies sind insbesondere die Prinzipien Gleichbehandlung für alle; Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung; gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe; Absage an Doping und Drogen; gegen jegliche Form von Korruption.
Artikel 4 – Zweck
Der Lauf-Treff bezweckt die Förderung des Laufsports und des Nordic Walkings durch folgende Aktivitäten:
· Freies, gemeinsames Training
· Gemeinsame Teilnahme an Veranstaltungen
· Vermitteln von Fachwissen über Training, Fitness und Gesundheit
Artikel 5 – Finanzmittel
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die finanziellen Quellen des Vereins sind Mitgliederbeiträge, Spenden, Sponsoring und sonstige Erträge und Zuwendungen.
Artikel 6 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Der Lauf-Treff lehnt jegliche Haftung gegenüber Mitgliedern, Zuschauern, Zuschauerinnen oder Dritten ab. Jedes Mitglied trägt die volle persönliche Verantwortung für seinen Trainings- und Gesundheitszustand und muss sich selbst gegen Unfälle versichern.
Organisation
Artikel 7 – Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
• Vereinsversammlung
• Vorstand
• Rechnungsrevision
Vereinsversammlung
Artikel 8.1 – Einberufung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand selbst oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder unter Angabe der Traktanden mindestens 15 Tage vor dem Termin einberufen. Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal pro Kalenderjahr statt.
Artikel 8.2 – Befugnisse
Die Vereinsversammlung hat folgende Befugnisse:
• Wahl und Dechargeerteilung (Entlastung) der übrigen Vereinsorgane
• Genehmigung der Jahresrechnung und der Jahresberichte
• Festlegung der Mitgliederbeiträge
• Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern
• Änderung der Statuten
• Auflösung des Vereins
• Beschlussfassung über alle weiteren Geschäfte, die ihr von Gesetzes wegen vorbehalten sind und vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgelegt werden
Anträge von Mitgliedern an die Vereinsversammlung sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
Artikel 8.3 – Mehrheit
Beschlüsse werden mit dem Einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ist notwendig für Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin bzw. der Präsident den Stichentscheid.
Vorstand
Artikel 9.1 – Grösse, Amtszeit
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Vereinsversammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Er konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten selbst. Während der Amtszeit ausscheidende Mitglieder kann der Vorstand selbst ersetzen. Ebenso kann er weitere dazu wählen. Solche Wahlen sind jedoch der nächsten Vereinsversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Während einer Amtszeit neu gewählte Mitglieder treten in die Amtszeit ihrer Vorgängerinnen bzw. Vorgänger ein.
Artikel 9.2 – Aufgaben, Kompetenzen
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
• Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht anderen Vereinsorganen übertragen sind
• Vollzug der Vereinsbeschlüsse
• Vertretung des Vereins gegen aussen
• Einberufung der Vereinsversammlung
• Organisation des Vereinsbetriebes im Rahmen der Beschlüsse und Statuten
Die finanzielle Kompetenz des Vorstandes beträgt für einmalige, ausserordentliche Geschäfte CHF 5‘000.-- im Jahr.
Artikel 9.3 – Beschlussfassung
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Es entscheidet das Einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
Rechnungsrevision
Artikel 10 – Rechnungsrevision
Die Vereinsversammlung wählt für jeweils zwei Jahre zwei Rechnungsrevisorinnen bzw. Revisoren, die die Buchführung kontrollieren. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben die Aufgabe, die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Sie sind jederzeit berechtigt, Einsicht zu nehmen in die Buchhaltung inkl. Belege. Sie haben zuhanden der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
Mitgliedschaft
Artikel 11.1 – Mitglied
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Organisationen jeder Art des privaten und öffentlichen Rechts werden. Die Vereinsversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes ein Vereinsmitglied zum Ehrenmitglied oder Freimitglied ernennen.
Artikel 11.2 – Mitgliederbeitrag
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Vereinsversammlung festgelegt und für das Vereinsjahr erhoben. Vorstand, Leiterinnen bzw. Leiter, Revisorinnen bzw. Revisoren, Ehrenmitglieder und Freimitglieder sind vom Beitrag befreit.
Artikel 11.3 – Eintritt
Der Eintritt in den Verein erfolgt durch Einzahlung des Mitgliederbeitrages. Mit dem Eintritt anerkennt das Mitglied die Bestimmungen dieser Statuten und der Reglemente. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen.
Artikel 11.4 – Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der in schriftlicher Form erfolgen muss, Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung des Vereins.
Artikel 11.5 – Ausschluss
Über den Ausschluss von Mitgliedern kann der Vorstand ohne Angabe der Gründe entscheiden, insbesondere bei Nichteinhaltung der Prinzipien der Ethik-Charta von Swiss Olympic.
Schlussbestimmungen
Artikel 12 – Auflösung des Vereins
Nach der Beschlussfassung durch die Vereinsversammlung führt der Vorstand die Auflösung durch. Die Kompetenzen der Vereinsversammlung bleiben auch während der Auflösung in vollem Umfang in Kraft. Über die Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögens entscheidet die Vereinsversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Das Vermögen ist einer Institution mit ähnlicher Zielsetzung zu überweisen oder für einen abschliessenden Anlass zu verwenden.
Artikel 13 – Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten treten nach der Genehmigung durch die Vereinsversammlung von 2026 in Kraft.
Buchs, 25. März 2026
Der Präsident Die Vizepräsidentin
Roland Müller Hildegard Fässler